§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Institut für angewandte Kulturforschung e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Göttingen.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins sind die interdisziplinäre gesellschaftswissenschaftliche Forschung und die Förderung interkultureller Beziehungen, insbesondere zu Völkern und Kulturen der sogenannten "Dritten und Vierten Welt". Er veranstaltet hierzu Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen, führt Forschungsvorhaben im Auftrage oder in eigener Verantwortung, sowie alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1988.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) über den Antrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche oder mündliche Austrittserklärung, gerichtet an die Mitgliederversammlung,
- durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens zwei Vorsitzenden und ihren jeweiligen Stellvertretern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Stellvertreter sind in Vorstandssitzungen nur stimmberechtigt, wenn sie vertreten.
(2) Der erweiterte Gesamtvorstand besteht zusätzlich aus Sprechern oder den Sprechervertretern von Arbeitsgruppen, die von der Mitgliederversammlung nach §8 (2, h) eingesetzt wurden. Die Geschäftsführung obliegt dem erweiterten Gesamtvorstand. Die Funktion des Kassenwartes und des Schriftführers werden von jeweils einem Mitglied des erweiterten Vorstandes wahrgenommen.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche schriftliche oder mündliche Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des erweiterten Gesamtvorstandes und dessen Entlastung,
- Wahl des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
- Beschlüsse über Neuaufnahme von Mitgliedern,
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,
- Einsetzung von Arbeitsgruppen zur Durchführung von Einzelprojekten im Sinne des Vereinszweckes gemäß §2 der Vereinssatzung,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts der Arbeitsgruppen.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei allen Entscheidungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler, Studenten und Arbeitslose, sowie andere bedürftige Gruppen bis zu 50% ermäßigen. In Sonderfällen kann die Mitgliederversammlung über die Aussetzung der Beiträge befinden.
§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an "Amnesty International", das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Festgestellt am 18. Juni 1994.